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Pandemiebedingte Regelungen zum freiwilligen Zurücktreten und Wiederholen von Schuljahrgängen

Regelungen zum freiwilligen Zurücktreten sowie zur Wiederholung von Schuljahrgängen im Rahmen der Abschlussvergabe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in den Schuljahrgängen 1 bis 10 im Schuljahr 2021/2022 sowie diesbezügliche Regelungen für die Schuljahre 2022/2023 bis 2024/2025.

Hier: Für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 10, die im Schuljahr 2020/2021 nicht von der Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens oder der Wiederholung von Schuljahrgängen im Rahmen der Abschlussvergabe Gebrauch gemacht haben.

Gilt nicht für Schüler, die im SJ 20/21 bereits freiwillig zurückgetreten sind oder bereits das Abschlussjahr wiederholt haben!

  1. Die Schule berät die Erziehungsberechtigten.
  2. Der Antrag auf freiwilliges Zurücktreten muss bis 10.06.2022 beim Klassenlehrer eingegangen sein.
  3. Die Klassenkonferenz trifft die Entscheidung erst am Schuljahresende, das Zurücksetzen erfolgt zu Beginn des neuen Schuljahres.
  4. Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen: Antrag muss wie bisher zum 29.04.22 gestellt werden. Die Klassenkonferenz entscheidet zeitnah. Die Umsetzung erfolgt rechtlich zum Schuljahr 22/23.
    Der Präsenzunterricht für die Abschlussklassen endet am 10.06.22. Der Unterricht für die neue 10. Klasse HS beginnt am 13.06.22. Für Schüler, die von dieser Regelung Gebrauch machen, erfolgt die Beschulung ab dem 13.06.22 in ihren neuen Klassen.
  5. Zeugnisbemerkung: „[Name der Schülerin /des Schülers] wiederholt den xx. Schuljahrgang im Schuljahr 2022/2023 freiwillig.
  6. Schüler, die im laufenden Schuljahr von dieser Regelung Gebrauch machen, können auch ein zweites Mal in den kommenden Schuljahren.
  7. Abschlussjahrgänge können zweimalig! wiederholt werden.
  8. Die Regelung, dass in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgängen nicht zweimal wiederholt werden kann, ist ausgesetzt.

Regelungen zur Versetzung und zum Übergang für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 10 sowie zur Wiederholung des 4. Schuljahrgangs der allgemein bilden- den Schulen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Schuljahr 2021/2022.

  1. Ausgleichsregelungen brauchen keinen Beschluss der Klassenkonferenz, sondern werden angewendet.
  2. Wer in Folge mangelhafter Leistungen in zwei Fächern nicht versetzt wird, hat Anspruch auf eine (ausschließliche) mündliche Prüfung (ausgenommen Abschlussjahrgänge).
  3. Übergänge: Erreicht ein Schüler die Übergangsvoraussetzungen in die nächsthöhere Schulform wegen eines Faches nicht, so hat er Anspruch auf Erbringen einer Zusatzleistung in einem der für den Notendurchschnitt maßgeblichen Fächer. Das kann sein:
    • Ein Beitrag in einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb,
    • eine Hausarbeit, die sich auf einen Unterrichtsgegenstand des aktuellen Schuljahres bezieht oder
    • eine im Schuljahr erbrachte Praktikumsleistung oder fachpraktische Arbeit zu einem Unterrichtsgegenstand des laufenden Schuljahres und einer Dokumentation dazu.

Die Fachlehrkraft und eine zusätzliche Lehrkraft, die das Fach unterrichtet, bewerten die Zusatzleistung und bilden nach pädagogischen Grundsätzen eine Note aus der Zusatzleistung und der Note des Faches.

Andre Mülstegen

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